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PERSONAL-NEWS Nr.: 52+53.2020 AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE PERSONALENTWICKLUNG ST.GALLER LEADERSHIP AWARD: BEWERBUNGSFRIST IST GESTARTET Auch im Jahr 2021 prämiert die Deutsche Gesellschaft für Personalführung (DGFP) wieder in Kooperation mit dem Institut für Führung und Personalmanagement (IFPM) der Universität St.Gallen Unternehmen, die herausragende und erfolgreiche Führungsinitiativen ins Leben gerufen haben. Der St.Galler Leadership Award wird dieses Mal am 03. März 2021 im Rahmen des St.Galler Leadership-Tag mit Nacht feierlich verliehen. Mit diesem Preis werden Unternehmen für mutige und wirksame Initiativen und Projekte zu erfolgreicher Mitarbeiterführung ausgezeichnet. Damit möchte die DGFP vorbildlichem Engagement im Bereich Leadership eine Bühne verschaffen und so zur Verbreitung progressiver Führung in der Praxis beitragen. Viele Unternehmen befinden sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer Ausnahmesituation, die noch auf unbestimmte Zeit andauern wird. Diesem Umstand möchte die DGFP Rechnung tragen und berücksichtigt daher in diesem Jahr besonders jene Führungsinitiativen, die zu einer erfolgreichen Krisenbewältigung beigetragen haben. Der Einsendeschluss für die Bewerbungsunterlagen für den St.Galler Leadership Award ist der 17. Januar 2021. Alle Informationen für die Bewerbung unter: https://www.leadership-award.ch/bewerbung-2021. Für jegliche Fragen oder weitere Informationen stehen bei der DGFP gerne zur Verfügung: Norma Schöwe, Geschäftsführerin, und Kai H. Helfritz, Leiter Mitgliedermanagement & Kooperationen. (Quelle: www.personalintern.info) PERSONALRECHT ZUSTÄNDIGES GREMIUM FÜR MASSENENTLASSUNGSANZEIGE: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, wenn die Maßnahme sich mittels eines einheitlichen unternehmerischen Gesamtkonzepts über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf Das LAG Düsseldorf berichtet in seiner Pressemitteilung 30/20 vom 15.10.2020 von folgendem Fall: Der Kläger war seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlebergbaus, als Arbeiter unter Tage auf dem Bergwerk Prosper-Haniel beschäftigt. Das Bergwerk stellte im September 2018 als letztes Steinkohlenbergwerk in der Bundesrepublik Deutschland die Kohlenförderung ein. Seitdem fanden Aufräumungsarbeiten, das sog. „Rauben”, statt. Im Anschluss daran war und ist die Beklagte (weiterhin) zur Grundwassersicherung verantwortlich. Diese sogenannten Ewigkeitsarbeiten sollten von anderen Betrieben des Unternehmens betrieben werden. Im Rahmen des Auslaufens der Steinkohlenförderung können ältere und länger beschäftigte Bergleute Anpassungsgeld (APG) erhalten, bis sie Rentenleistungen aus der Knappschaft erhalten. Dem Kläger steht diese Möglichkeit auf Grund seines Alters und der Dauer seiner Tätigkeit im Bergbau nicht zu. Bereits im Jahr 2015 wurde in einem mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich die Schließung des Bergwerks Prosper-Haniel angesprochen. Im Januar 2019 schlossen die Beklagte und der örtliche Betriebsrat der Zeche Prosper-Haniel einen Interessenausgleich mit Namensliste, die den Namen des Klägers enthält. Insgesamt mindestens 178 APG-berechtigten Arbeitnehmern wurde nicht gekündigt, sie wurden stattdessen überwiegend in den Betrieb verlegt, der nunmehr auch für die Wasserhaltung von Prosper-Haniel zuständig ist. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 03.06.2019 zum 31.12.2019. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben. Die Kündigung ist unwirksam, weil die Beklagte die im Rahmen der Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultation mit dem falschen, weil unzuständigen Gremium, dem örtlichen Betriebsrat, durchgeführt hat. Nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn der Maßnahme ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Dies hat die Beklagte nicht beachtet. Sie hat nicht nur – isoliert - den Betrieb des Bergwerks Prosper-Haniel geschlossen, sondern darüber hinaus entschieden, von wo aus und mit welchen – zum Teil noch zu verlegenden – Arbeitnehmern die anschließenden Ewigkeitsarbeiten von einem anderen Betrieb aus erledigt werden sollten. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht hat, wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Schließung der Zeche Prosper Haniel war damit nur letzter Baustein eines einheitlichen Konzepts. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2020 - 11 Sa 799/19. Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 13.11.2020 - 6 Ca 1553/19. Rechtsanwalt Frank Priewe, Sedlatzek Rechtsanwälte, www.sedlatzek.com (Quelle: www.personalintern.info) PERSONALITERATUR BREXIT-HANDBUCH FÜR UNTERNEHMEN UND BERATER: Steuerrecht - Zollrecht - Gesellschaftsrecht - Sozialversicherungsrecht Der Brexit (Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) hat weitreichende Folgen für unternehmerische Aktivitäten deutscher Unternehmen im Vereinigten Königreich Großbritannien sowie umgekehrt Unternehmen des Vereinigten Königreichs in Deutschland. Betroffen sind nicht nur das Steuerrecht (Umsatzsteuer, Einkommen- und Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) und das Zollrecht, sondern auch das Gesellschaftsrecht und das Arbeitsund Sozialversicherungsrecht. Die Autoren geben in dem Praxishandbuch einen kompakten Überblick über wesentliche rechtliche Folgen des Brexits. Unternehmen und ihre Berater erhalten damit eine wichtige Handreichung für die zutreffende Einordnung der anstehenden Änderungen. Fallbeispiele und Checklisten am Ende eines jeden Abschnitts bieten Arbeitshilfen für das Erkennen und die Bewältigung der praktischen Herausforderungen. Dabei werden angesichts der politischen Unsicherheiten insbesondere der ab 2021 unverändert drohende sogenannte harte Brexit als auch die bislang beschlossenen nationalen Übergangs- und Erleichterungsregelungen betrachtet. Aufgrund der Bedeutung der im Nordirland-Protokoll vereinbarten Sonderregelung im Warenverkehr mit Großbritannien wird auf die teils sehr komplexen Regelungen in dieser Vereinbarung in einem eigenen Kapitel eingegangen. Das Buch spiegelt den Rechtsstand vom 01.03.2020. Autoren: Letzgus, Prätzler, Amedov u. a., ISBN 978-3791048352 (Schäffer-Poeschel), 59,95 Euro (D) (Quelle: www.personalintern.info) PERSONALGEDANKEN
Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung:
23.12.2020)
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